Erbrecht / Vermögensnachfolge

28.04.2016 JW

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 entschieden, dass die geltende erbschaftsteuerliche Begünstigung von betrieblichem Vermögen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (1 BvL 21/12). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.
Das Tauziehen hierüber in Berlin dauert an. Auch kleine und mittlere Betriebe dürften durch die Neuregelung betroffen sein. Bislang waren Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten unabhängig von ihrer Größe von der sog. Lohnsummenregelung gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll schon für Betriebe ab 3 Beschäftigten die Beibehaltung der Ausgangslohnsumme über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren Voraussetzung für die Begünstigung sein. Betriebliche Anpassungen würden danach bei vererbten kleinen und mittleren Unternehmen nur mit Blick auf die Behaltens- und Laufzeitenregelungen durchgeführt werden können.
Auch ein Ende der Steuerbefreiung des Familienheims halten wir für nicht ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Vorlagebeschluss auch diese Begünstigung für nicht verfassungskonform angesehen (II R 9/11). Im Zuge eines politischen Kuhhandels könnte eine Änderung an dieser Stelle erfolgen.
Je näher der 30.06.2016 rückt, ohne dass eine Verständigung über die Neuregelung erfolgt wäre, desto eher kann es auch zu weiteren „Ausschlägen“ kommen. Wir raten unseren Mandanten dazu, sich jetzt mit dem Thema der Vermögensnachfolge auseinanderzusetzen. Unsicherheiten in dem Bereich lassen sich durch (steuerlich anerkannte) Widerrufsvorbehalte bestmöglich beherrschen.