Sportrecht/Vereinsrecht

20.03.2019 JW

Das Bundesfinanzministerium hat sich in seinem Schreiben vom 4.2.2019 zu der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 b UStG für sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Sportvereinen geäußert:

Beruft sich der gemeinnützige Sportverein auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und behandelt die anfallenden Mitgliedsbeiträge als steuerbares Entgelt, so geschieht dies üblicherweise, um den Vorsteuerabzug bei Investitionen geltend zu machen. Das Bundesfinanzministerium schiebt dem insofern einen Riegel vor, als es klarstellt, dass in diesem Fall der normale Trainingsbetrieb, Wettkämpfe etc. als sportliche Veranstaltungen anzusehen sind, die gemäß § 4 Nr. 22 b UStG steuerfrei sind und in der Folge den Vorsteuerabzug ausschließen.
Damit wird einmal mehr deutlich: das Bundesfinanzministerium hat das Bestreben, die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge zu umgehen, um den Sportvereinen den Vorsteuerabzug zu erschweren.

BMF, Schreiben vom 4.2.2019, Az III C 3 – S 7180/17/10001