Insolvenzrecht

07.04.2016 VH

Die Rechtsprechung zur sogenannten Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO ist in den letzten Jahren ausgeufert. Die Einräumung von Zahlungserleichterungen an Geschäftspartner, die sich in einer angespannten finanziellen Situation befinden, ist zum schwer kalkulierbaren Risiko geworden.
Erst kürzlich hat der BGH etwa seine Rechtsprechung bestätigt, dass die ratenweise Zahlung auf eine Gesamtforderung Indiz für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Schuldners sein kann – mit der Folge, dass ein Insolvenzverwalter solche Zahlungen (samt Zinsen) zurückfordern kann (BGH IX ZR 109/15). Allerdings kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an: Bewegt sich der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, so soll dies kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sein (BGH IX ZR 6/14).
Bis zu 10 Jahre rückwirkend müssen Unternehmen damit rechnen, im Wege der Anfechtung mit Rückforderungsansprüchen des späteren Insolvenzverwalters ihres Kunden konfrontiert zu werden. Branchenverbände und Kreditversicherer kritisieren diese Rechtsprechung seit langem.
Nunmehr ist von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts vorgelegt worden (BR-Drs. 495/15). Der Entwurf sieht u.a. die Verkürzung von Anfechtungszeiträumen, neue Regelungen zur Beweislast sowie einen erweiterten Anwendungsbereich für das anfechtungsresistente Bargeschäft vor. Für Insolvenzverfahren, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen eröffnet werden, bleibt es allerdings beim bisherigen Rechtszustand. Im Umgang mit Geschäftspartnern in der Krise ist nach wie vor erhöhte Sorgfalt geboten.