Sportrecht/Vereinsrecht

20.07.2020 JW

Nachdem der durch den Norddeutschen Fußballverband angeordnete Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. durch den BGH für nichtig erklärt wurde (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70 = SpuRt 2017, 25), hatte der BGH in einem weiteren Verfahren über den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch des SVW zu entscheiden. Hierzu heißt es in dem Tenor der Hinsweisbeschlusses vom 10.12.2019 (II ZR 417/18):

2. … eine schadensersatzrechtliche Wiedereingliederung eines Vereins in seine Ursprungsklasse, aus der er qua Entscheidung absteigen musste, (kommt nur) dann in Betracht, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer weiteren Teilnahme am Spielbetrieb auch noch zum Wiedereingliederungszeitpunkt in dieser Liga spielen würde.