In einem von WLHK betreuten Verfahren macht der BGH den Fotografen Hoffnung im Kampf gegen Mini-Honorare des Funke-Fotopools
BGH stärkt Ansprüche des Urhebers auf angemessenen Vergütung
Die Funke Medien Gruppe besitzt zahlreiche Zeitungen in NRW. Für Fotojournalisten ist Funke der wichtigste Arbeitsgeber in dieser Region. 2009 gründete sie den FotoPool, eine als Bildagentur bezeichnete Agentur und stellte somit die Vergütung der Fotografen auf kreative Weise um. Während die Fotografen zuvor für jede Veröffentlichung bezahlt wurden, erhielten sie nunmehr nur noch Tagespauschalen für die sie im Gegenzug dem FotoPool auch noch alle Rechte an den Fotos einräumen sollten. Dies führte zu einer massiven Reduzierung der von den Fotografen erzielbaren Honoraren. So war es auch für den Fotografen Stephan Glagla, der von 2009-2016 für den Fotopool tätigig war und in dieser Zeit ca.25.000 Fotos für den Fotopool erstellt hat. Nach Beendiguung der Zusammenarbeit mit dem FotoPool forderte Glagla daher unterstützt von WLHK den Funke FotoPool unter Berufung auf § 32 UrhG zur Anhebung der für die bereits erfolgten Veröffentlichungen gezahlten Vergütungen auf das Niveau der gemeinsamen Vergütungregeln für Fotografen an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) auf.
Vor Gericht ging es vor allem um folgende Fragestellungen: Können die erst 2013, also nach Gründung des FotoPools und Nutzung der Fotos, vereinbarten GVR Tageszeitungen zur Beurteilung der Angemessenheit der von Funke gezahlten Fotografenvergütung herangezogen werden? Ist ein solcher Vergleich überhaupt interessensgerecht, denn immerhin bezeichnet sich der FotoPool als Bildagentur.
Das LG Bochum bejahte diese Fragen! Das OLG Hamm gab hingegen der von Funke eingelegten Berufung statt, sodass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Dieser gab der BGH statt und hob das Urteil des OLG Hamm auf (BGH, Urteil vom 23.07.20, Az. I ZR 114/19)!
Insbesondere stellte der BGH dabei fest, dass trotz der Bezeichnung des FotoPools als Bildagentur die GVR Tageszeitungen zur Bestimmung der Angemessenheit der von Funke gezahlten Vergütung herangezogen werden können. Denn tatsächlich habe dieser eher die Funktion einer Bildagentur übernommen. Auch, so der BGH, stehe diesem Vergleich nicht entgegen, dass die Vergütungen für Nutzungen gezahlt wurden, die zu einer Zeit erfolgt seien, zu der die GVR Tageszeitungen noch gar nicht existierten. Dem könne, falls angezeigt, durch einen Abschlag von der in der GVR Tageszeitung vorgeseheneen Vergütung, Rechnung getragen werden.
Ein erfreuliches Urteil des BGH, da es die Rechte der Urheber stärkt. Diese sehen sich in Ihren Vertragsverhandlungen mit Verwertern nicht selten mangels Alternative dazu gezwungen, dessen Vergütungsangebot anzunehmen.
Das OLG Hamm wird diese Sache nun wieder aufnehmen und unter Berücksichtigung des BGH Urteils die von Funke gezahlte Vergütung mit den GVR Tagessätzen vergleichen müssen. Es erscheint zweifelhaft, ob die vom FotoPool gezahlten Honorare dananch noch als angemessene Vergütung darstehen werden.
Einen umfassenden Beitrag zu diesem Urteil finden Sie hier