Sportrecht/Vereinsrecht

03.04.2017 VH

Die meisten Fußballvereine in Deutschland, insbesondere diejenigen, die bezahlte Fußballspieler beschäftigen, sind auf die Unterstützung von Sponsoren angewiesen. Da die Werbewirkung unterhalb der dritten Liga überschaubar ist, ist es enorm wichtig, das Sponsoring auf vertraglich feste Beine zu stellen und die vertragsgemäße Durchführung zu beachten. Auf keinen Fall darf der Eindruck entstehen, der Sponsor sei eigentlich ein Mäzen, der unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung alle Lücken füllt, die sich im Portemonnaie des Vereins auftun.

Die uneigennützige Förderung eines Fußballvereins ist zwar moralisch wertvoll, steuerlich kann diese jedoch gravierende Auswirkungen haben. Dies kann von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Sportvereins wegen unsachgemäßer Verwendung von Einnahmen bis hin zur Entstehung von Schenkungsteuer für Verein und Sponsor führen. Je nach Fallgestaltung können die Zahlungen auch als verdeckte Gewinnausschüttung beim fördernden Unternehmen gewertet werden (so im Fall FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2015 – 3 K 174/14, anhängig beim BFH: II R 46/15).

Um den Mäzen vom Sponsor abzugrenzen müssen klare Gegenleistungen (Werbeleistungen) des Vereins vertraglich vereinbart sein. Jede Zahlung des Sponsors muss auf einer vertraglichen Grundlage basieren. Nur dann kann die Ausgabe des Sponsors als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Umgekehrt muss selbstverständlich der Verein Sponsoring-Einnahmen versteuern.