Wettbewerbsrecht / Social Media

18.02.2019 KK

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er macht gegen die Antragsgegnerin, eine Bloggerin und Influencerin, im Wege des Eilverfahrens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Er meint, sie habe in drei Instagram-Posts gegen die Vorschriften des UWG verstoßen, weil sie kommerzielle Werbung betrieben habe, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. Das Landgericht Berlin ist dieser Auffassung gefolgt und hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2018, AZ 52 O 101/18 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Darin wurde ihr untersagt, die betreffenden drei Posts ohne Werbekennzeichnung zu veröffentlichen.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Ihre Berufung war bei zwei der beanstandeten Instagram-Posts erfolglos, bei einem der beanstandeten Instagram-Posts erfolgreich.

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Berufungsurteil ausgeführt, dass nicht jede Verlinkung durch einen unternehmerisch tätigen Influencer zu Produktseiten als kennzeichnungspflichtige Werbung im Sinne von §5a Abs. 6 UWG anzusehen ist. Das Kammergericht hat klargestellt, dass im Hinblick auf die Frage, ob ein Link oder Beitrag eines Influencers kennzeichnungspflichtige Werbung darstellt, stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- und Bezugsförderung stehen, unterfallen nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Das Kammergericht hebt hervor, dass das Ergebnis ihrer Entscheidung im Einklang mit dem aktuellen Leitfaden der Medienanstalten „Werbeanzeigen in Social Media – Angeboten“ vom November 2018 steht, siehe https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Leitfaden_Medienanstalten_Werbekennzeichnung_Social_Media.pdf.

Gegen das Urteil des Kammergerichts ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

 

Praxishinweis:

Im Einzelfall ist durch den Influencer genau zu prüfen, ob eine Äußerung, ein Beitrag oder ein Link rein redaktionell, meinungsbildend und informativ ist. Es ist dabei stets zu beachten, dass auch ohne eine konkrete Gegenleistung das Setzen eines Links zu Produktseiten als kennzeichnungspflichtige Werbung bewertet werden kann. Ein Beitrag, der im Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, ist in jedem Falle kennzeichnungspflichtige Werbung im Sinne des UWG.

 

Maßgebliche Entscheidungen: