Steuerrecht

03.04.2017 JW

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.12.2016, VI R 86/13

1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.

2. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die steuerlichen Voraussetzungen in seiner Person vorliegen.